pr-video.at

AGBs

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der pr-video.at KG, Stand 20.02.2010

(Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne eine druckfähige Datei zu)

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle von pr-video.at KG (im folgenden Auftragnehmer – „AN“ genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und technischen, gestalterischen, (bild-) journalistischen und redaktionellen Leistungen, sowie die Vermietung, entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitweisen Überlassung von technischen Geräten im Zusammenhang mit, bzw. zur Herstellung jedweder Film und Videowerke (im folgenden „Filmwerk“ genannt).

2. Sie gelten als vereinbart mit Auftragserteilung des AN durch den Auftraggeber / Kunden (im folgenden Auftraggeber oder Kunde genannt), spätestens jedoch mit der Verwertung, bzw. Benutzung in jedweder Form.

3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der AN diese schriftlich anerkennt.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung und für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des AN.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Ein Auftrag (Vertrag) kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Angebotes des AN dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder, wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es durch den AN oder durch den Auftraggeber, der AN die mündliche Angebotsannahme schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch die Ausführung desselben zustande.

2. Sämtliche Angebote des AN erfolgen freibleibend.

3. Entwürfe, Exposés, Treatments, Manuskripte, Storyboards, Drehbücher, Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke des AN können nur annähernd maßgebend sein. Der AN behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung entsprechen, wenn die technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen wird.

4. Die vom AN angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig, soweit keine anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter Auftragserteilung durch den Kunden wird der Angebotspreis bindend.

III. Preise

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Alle sich aus dem Vertrag zwischen dem AN und dem Auftraggeber ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; diese dürfen jedoch nicht mehr als 15% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen.

4. Der AN ist berechtigt, branchenübliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, werden folgende Abschlagszahlung berechnet: 1/3 des Auftragswertes nach Auftragserteilung,1/3 bei Produktions-/ Arbeitsbeginn und 1/3 nach Fertigstellung aller Arbeiten.

5. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten üblicherweise nicht enthalten. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, werden aus diesem Titel anfallende Mehrkosten nach belegtem Aufwand zzgl. HU in Rechnung gestellt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei dem AN als erfolgt.

2. Erfolgt die Auslieferung / Leistungserbringung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt mit der Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung der Auftraggeber in Verzug gerät. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der österr. Nationalbank, jedoch mindestens 9% p.a. zu verlangen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursanmeldungen während einer laufenden Produktion dem AN unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist der AN berechtigt weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die den AN für den gesamten geschuldeten Betrag absichert. Wird keine Sicherheit in angemessener Form erbracht, ist der AN berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden – egal aus welchem Grund – ist der AN berechtigt, sich aus solchen Sicherheiten zu befriedigen, die der Kunde aus anderen Geschäftsbeziehungen mit dem AN auf diese Unternehmen übertragen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwertung von zur Sicherheit übergebenen bzw. übertragenen Gegenständen und übertragenen Auswertungsrechten.

4. Bisher erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in Rechnung gestellt. Die Eigentumsrechte an sämtlichen Waren und Lieferungen, sowie sämtliche Rechte an erbrachten technischen, geistigen, gestalterischen, journalistischen und redaktionellen Leistungen, insbesondere jegliche Nutzungsrechte an audiovisuellem-, fotografischem und schriftlichem Material (Filmwerke), verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises, aller Honorare, Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten bei dem AN.

5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurück zu halten. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Leistungsumfang, Gefahrenübergang, Erfüllung

1. Alle Versendungen und Rücksendungen von technischem Gerät oder jedweden sonstigen Erzeugnissen / Leistungen, wie z.B. Filmwerke und Datenträger, erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN durchgeführt wird und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden.

2. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.

4. Der AN ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

5. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Filmwerkes Änderungen der zeitlichen Disposition, des Manuskripts, Storyboards, Drehbuches oder bereits hergestellter Filmteile, so gehen diese Änderungen und daraus resultierende Kosten zu seinen Lasten, sofern es sich nicht um Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der AN hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

6. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dies dem AN (Urheber) schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen oder die Genehmigung zu erteilen, diese Änderungen von Dritten vornehmen zu lassen. Die Kosten derartiger Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Der Auftrag gilt als erfüllt, bzw. die Leistung gilt als erbracht, sobald das Filmwerk durch den Auftraggeber einer Nutzung zugeführt wird, auch wenn dieser das Filmwerk vorher nicht abgenommen, schriftlich oder mündlich freigegeben hat.

VI. Fristen und Termine

1. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts, sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Informationen und Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art. Dies gilt insbesondere wenn die Leistungserbringung des AN von Genehmigungen, dem Einverständnis, der Duldung oder der aktiven / passiven Unterstützung Dritter abhängt. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist. Diese beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen.

2. Hat der AN vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von wetterbedingten (ganz oder teilweisen) Verschiebungen einzelner oder mehrerer Drehtage (Wetterrisiko), sowie aufgrund von anderen Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des AN eintreten, hat der AN nicht zu vertreten (ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Sie berechtigen den AN die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

VII. Urheberrechte, Verwertungsrechte

1. Das Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. und sämtliche Nutzungsrechte an allen erbrachten Filmwerken, Lieferungen und Leistungen liegen bei dem AN.

2. Der AN erteilt dem Auftraggeber nur gem. vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars, sowie aller Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten, die folgenden (einfachen) Nutzungsrechte: das Recht zur Verbreitung, das Recht zur Vermietung und zum Verleih, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.

3. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, sowie die Erteilung des Vervielfältigungsrechtes sind gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig.

4. Der AN behält in jedem Fall ein eingeschränktes Nutzungsrecht an dem von Ihm produzierten Filmwerks und dem Drehmaterial und zwar in dem Sinne, dass er das Bildmaterial zur Demonstration des eigenen Leistungsbeweises, auch anlässlich von Wettbewerben und Festivals verwerten und nutzen darf.

5. Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte des AN erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf den Auftraggeber über. Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen, bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten des AN vereinbart wird.

6. Soweit der Auftraggeber von dem AN empfangene Leistungen, insbesondere Waren, an Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber diesem Kunden entstehende Ansprüche an den AN ab. Der AN ist zu jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, dem AN über den Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu unterrichten und über den Bestand abgetretener Forderungen Auskunft zu erteilen.

7. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton) insbesondere Negative, Masterbänder, digitale Datenträger und ebenso das Restmaterial beim AN.

8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim AN oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

VIII. Haftung

1. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und (schutz-) rechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt den AN in allen Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei.

2. Der AN übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular / Disclaimer beigefügt.

3. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber.

4. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung und Nutzung ergebenden Sinnzusammenhänge.

5. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung dafür, dass er über die vollen Verfügungsrechte über jenes Material verfügt, welches dem AN zur Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt wird. Der Auftraggeber stellt den AN frei von jeder Haftung, die die Verletzung von Urheber- oder Nutzungsrechten von bereit gestelltem Fremdmaterial betreffen.

IX. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort ist Wien.

2. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch Scheck- und Wechselprozesse, ist nach Wahl des AN Wien oder der Sitz des Kunden. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem AN und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

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